Sehr geehrte Eltern,
wie bereits aus der Presse bekannt, findet ab 12. April 2021 auch an unserer Grundschule die Selbsttestung auf SARS-CoV-2 statt. Daher ist der Zutritt für Personen ohne negatives Testergebnis untersagt. Die Testung darf dabei nicht länger als 3 Tage zurückliegen. Bitte halten Sie bei Zutrittswunsch einen entsprechenden Nachweis bereit.
VOM TESTNACHWEIS SIND GRUNDSCHÜLER NICHT MEHR GENERELL BEFREIT. Eine entsprechende Selbsttestung wird im Klassenverband vorgenommen werden. Alternativ kann auch ein entsprechender Nachweis (z.B. von einem Testzentrum, Arzt, etc.) vorgelegt werden, der eine aktuelle „Infektionsfreiheit“ bestätigt, damit Ihr Kind am Präsenzunterricht teilnehmen kann.
Gleichzeitig wird Ihnen als Eltern zugesichert, dass Lehrkräfte den Test bei Schüler*innen nicht durchführen und auch keine Hilfestellung an der Person leisten dürfen – die Schnelltestung führt Ihr Kind ganz allein an sich selbst durch.
Die entsprechenden Dokumente zur Information und Einwilligungerklärung über die Erhebung personenbezogener Daten zur Durchführung eines Corona-Schnelltests finden Sie hier durch Klicken des Links bzw. in Ihrem Lernsax-Postfach.
ACHTUNG ÄNDERUNG ZUM 17. Mai 2021
A) Bei der Testpflicht auf SARS-CoV-2 (Selbsttest):
Die Testpflicht gilt nicht mehr für alle diejenigen Personen
– mit nachweislich vollständigem Impfschutz (mehr als 14 Tage nach letzter notwendigen Impfdosis vergangen)
– Genesene (ab 28 Tage nach positiven PCR-Test/ärztliche Bescheinigung für die Dauer von 6 Monaten ab Genesung)
– Genesene mit einer Impfung – mehr als 14 Tage nach Impfung
Als Nachweis sind Impf- oder Testbescheinigungen für betreffende Schüler (falls noch nicht in der Schule vorliegend) nachzureichen bzw. vorzulegen.
Alle anderen Personen müssen (beispielsweise bei Zutrittswunsch zur Einrichtung) zusätzlich mittels eines amtlichen Ausweispapieres ihre Identität gegenüber der Schule nachweisen.
B) Durch Wegfall der qualifizierten Selbstauskunft (betrifft bisherige „ANLAGE 2“)
Die bisherige Möglichkeit, die zweimaligen Testungen Zuhause durchführen zu können, entfällt in der bisherigen Form.
Anerkannt werden nur noch Testnachweise, die
– im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt sind
ODER
– von einem „Leistungserbringer“ vorgenommen oder überwacht wurden (u.a. Testzentren etc.)
Aus aktuellem Anlass wollen wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass eine kostenfreie Selbsttestung nur in der Schule stattfinden kann. Eine Ausgabe unserer Tests zur häuslichen Testung ist bis auf Weiteres leider nicht statthaft. Zu begründen ist dies mit §5a Absatz 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO sowie §5a Absatz 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO und der dazugehörigen „Dienstanweisung zur selbstständigen Durchführung von COVID-19-Schnelltests an sächsischen Schulen“ vom 8. April 2021.
Mit freundlichen Grüßen
Schulleitung